| Satzung |
Satzung des Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V.
der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen
Stand: Mai 2000
§ 1. Name und Sitz des Landesverbandes
§ 2. Stellung und Mitgliedschaft
§ 3. Zweck des Verbandes
§ 4. Gemeinnützigkeit
§ 5. Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes
§ 6. Finanzierung
§ 7. Mitgliedschaft
§ 8. Ordentliche Mitglieder
§ 9. Korporative Mitglieder
§ 10. Ehrenmitglieder
§ 11. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12. Organe des Landesverbandes
§ 13. Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15. Präsidium
§ 16. Vorstand
§ 17. Rechnungsprüfer
§ 18. Auflösung des Landesverbandes
§ 19. Eintrag in das Vereinsregister
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§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes
Der Landesverband führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Landesverband Berlin-Brandenburg e. V." .
Sitz des Verbandes und Gerichtsstand ist Berlin.
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§ 2 Stellung und Mitgliedschaft
(1) Der Landesverband ist eine selbständige regionale Untergliederung der "Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V.".
(2) Mitglieder des Verbandes sind alle Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen, die ihren Wohnsitz im Land
Berlin oder im Land Brandenburg haben.
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§ 3 Zweck des Verbandes
(1) Der Landesverband fördert die Zwecke der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen. Er will mit dem Zweck,
den Einrichtungen und der Tätigkeit der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen vertraut machen,
das Interesse für zwischenstaatliche und internationale Beziehungen wecken sowie das Verständnis für die aktuellen
Vorgänge in der Außen-, Entwicklungs- und Weltwirtschaftspolitik fördern.
(2) Der Landesverband will den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und ihrer
Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Er tritt für die Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer
Unabhängigkeit und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Er bekennt sich zu den allgemeinen Menschenrechten.
Er strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitiges Vertrauens zwischen den Staaten und
Völkern an, weil darin die Vorbedingung für das friedliche Zusammenleben erblickt wird.
(3) Der Landesverband ist unabhängig und überparteilich.
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§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Zielsetzung ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Wirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes
Der Landesverband kann sich aller zur Erreichung der Ziele der Gesellschaft geeigneten Mittel bedienen, insbesondere
(1) öffentlicher Veranstaltungen, Versammlungen, Seminare, Tagungen, allein oder in Verbindung mit anderen Institutionen,
Einrichtungen, Verbänden oder Organisationen;
(2) Verbreitung der Zeitschrift "Vereinte Nationen" sowie sonstiger Publikationen;
(3) Veranstaltungen und Teilnahme an zwischenstaatlichen Kongressen sowie an UN-Seminaren und Seminaren des Welt- und
Bundesverbandes; Durchführung von und Teilnahme an Auslandsreisen zu Studienzwecken, Förderung aller sonstigen
Maßnahmen zur Vertiefung von Auslandsbeziehungen;
(4) Bildung und Förderung von Bezirksgruppen und Arbeitskreisen im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit für
die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen; der Vorstand hat das Recht, einen Vertreter des Verbandes als
vollberechtigtes Mitglied in alle Untergliederungen zu entsenden.
(5) Förderung der den Verbandszwecken dienende Jugendarbeit.
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§ 6 Finanzierung
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden,
3. Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften,
4. Zuwendungen und Zuschüsse.
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§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes sind:
1. ordentliche Mitglieder,
2. korporative Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft im Landesverband begründet zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft
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§ 8 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen
Wohnsitz in Berlin oder im Lande Brandenburg hat.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern, deren Interessen zu wahren und die
Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen
und die Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten;
soweit der Mitgliedsbeitrag monatlich gezahlt wird, sind die Zahlungen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bewirken.
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§ 9 Korporative Mitglieder
Juristische Personen mit Sitz in Berlin oder im Lande Brandenburg können dem Landesverband als korporative Mitglieder
beitreten. Sie haben - mit Ausnahme des Mitgliedsbeitrages - die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
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§ 10 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich
um den Landesverband und die Förderung seiner Ziele in hervorragenden Maße verdient gemacht haben. Ihnen stehen
dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu.
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§ 11 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft wird auf formlosen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Vorstandes begründet. Der
Vorstand kann sein Recht zur Aufnahme auf den Geschäftsführer delegieren.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Löschung im Mitgliederverzeichnis oder
d) förmlichen Ausschluss
Zu b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung wirkt zum Ende eines
Kalenderjahres. Sie muss spätestens bis Ende September des Jahres, für das sie gelten soll, zugegangen sein.
Zu c) Die Löschung im Mitgliederverzeichnis erfolgt automatisch, wenn ein Beitragsrückstand von zwei Jahren besteht und
ein Ausgleich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung bis zum 31. März des zweiten Jahres des Beitragsrückstandes
nicht vorgenommen wird. Der Vorstand ist davon in Kenntnis zu setzen.
Zu d) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten
sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen des Verbandes. Er ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von
Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der
Entscheidung des Vorstands die Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene
die Mitgliederversammlung anrufen.
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§ 12 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Präsidium
3. Vorstand
4. Rechnungsprüfer.
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§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindest einmal in jedem Kalenderjahr statt.
(2) Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahlen des Präsidiums, des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d) Beschlussfassung über b) und c) sowie Entlastung des Vorstandes,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
f) Entscheidung über den Einspruch des Mitgliedes nach § 11, Abs. 3a E,
g) Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes,
i) Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss 3 Wochen vor dem Termin der
Versammlung zur Post gegeben sein. Sie bedarf nur der einfachen Schriftform (Umdruck als Drucksache).
(4) Die Tagesordnung wird in der Regel mit der Einladung, spätestens jedoch 10 Tage vor der Versammlung bekannt gegeben.
Später angemeldete Beratungsgegenstände werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen; über ihre Verhandlungen oder
Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Präsidiums bei Verhinderung der Präsidialmitglieder -
sofern keine Wahl zum Vorstand ansteht- der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
(7) Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung versandt werden.
(8) Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
(9) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Protokollführer und
dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterschrieben.
(10) Ein Beschluss der Mitglieder kann auch ohne Versammlung derselben rechtsgültig gefasst werden, wenn alle Mitglieder
unter Darlegung des Gegenstandes der Beschlussfassung zur schriftlichen Stimmenabgabe innerhalb einer zu setzenden
Frist schriftlich aufgefordert werden und diese Befragung die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit ergibt.
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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Benehmen mit dem Präsidium einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind überdies einzuberufen, wenn ein hierzu eingebrachter Antrag von mindestens
einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes gestellt wird.
(3) Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend.
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§ 15 Präsidium
Das Präsidium repräsentiert zusammen mit dem Vorstand den Landesverband. Es besteht aus den von der ordentlichen Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern und den Ehrenvorsitzenden. Es wird auf vier Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Scheidet ein
Präsidiumsmitglied vorzeitig aus oder ist der Vorstand der Auffassung, dass das Präsidium um eine weitere Person ergänzt werden
sollte, so findet eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Das Amt des so gewählten
Präsidiumsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des
Präsidiums. Eine Nachwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl des Präsidiums in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen ist.
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§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun und höchstens sechzehn Mitgliedern. die in den ordentlichen Mitgliederversammlungen
für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so findet eine Nachwahl durch eine außerordentliche oder durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Eine Nachwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl des Vorstandes in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand
trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und höchstens zwei Stellvertreter. Er bestimmt einen engeren
geschäftsführenden Vorstand, der in dringlichen Angelegenheiten oder in Fragen geringerer Bedeutung für den Gesamtvorstand
handelt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes gem. BGB §26 Abs. 2 obliegt dem Vorsitzenden und
seinen Stellvertretern; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
b) Aufnahme von Mitgliedern,
c) Ausschluss von Mitgliedern,
d) Ernennung, Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers und weiterer hauptberuflicher Mitarbeiter,
e) Einberufung von Mitgliederversammlungen,
f) Vorschläge an die Mitgliederversammlung über Höhe und Fälligkeit des Betrages sowie über Erlass und Stundung
von Beträgen,
g) Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf die Änderung der Satzung,
h) Errichtung, Statusveränderung oder Auflösung von Gliederungen, Kommissionen, Fachausschüssen und Arbeitskreisen,
i) Vorbereitung und Planung der in § 3 genannten Aufgaben.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet; sie sollen mindestens
einmal im Vierteljahr stattfinden. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Viertel der Vorstandsmitglieder dies
schriftlich verlangt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
(8) Über folgende Angelegenheiten kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der Anwesenden entschieden werden:
a) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung,
b) Ausschluss von Mitgliedern,
c) Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen,
d) Einbringung von Satzungsänderungen,
e) Ernennung und Anstellung des Geschäftsführers und weiterer hauptberuflicher Mitarbeiter.
(9) Eine Abwahl des Vorstandes auf einer außerordentlichen Hauptversammlung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmenmöglich.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, bis zu drei weitere Mitglieder mit Sitz, aber ohne Stimme, in den Vorstand zu bestellen, sofern dies
zur Wirksamkeit der Arbeit des Vorstands beiträgt.
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§ 17 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Rechnungs- und Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den
Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 18 Auflösung des Landesverbandes
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Das Vermögen des Landesverbandes geht im Falle der
Auflösung auf die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen über. Wenn diese gleichzeitig aufgelöst wird, beschließt die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens mit der Maßgabe, dass darüber nur zugunsten von Organisationen mit
gleichartigen Bestrebungen oder öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen verfügt werden darf. Die Ausführung des Beschlusses obliegt
den Mitgliedern des letzten Vorstandes.
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§ 19 Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Geschäftsnummer 95 VR 4951 Nz eingetragen.
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